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BGB § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

BGB § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

[ Auszug: (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit,  ... ]